Seit dem 01.08.2006 gibt es für Existenzgründer den so genannten Gründungszuschuss. Dieses Förderinstrument ersetzt den Existenzgründerzuschuss (Ich-AG) sowie das Überbrückungsgeld. Der Existenzgründer erhält nach Antragstellung und ausführlicher Prüfung für 9 Monate zunächst sein Arbeitslosengeld I weiter und zusätzlich 300 EUR. Danach kann auf Antrag für weitere 6 Monate ein Zuschuss von 300 EUR gewährt werden, allerdings ohne das bisher ausgezahlte Arbeitslosengeld (also insgesamt in den 6 Monaten 1.800 EUR)
Habe ich nach der Selbständigkeit noch Anspruch auf ALG I? Der neue Gründungszuschuss führt zu einem Verlust/Verbrauch des Arbeitslosengeldanspruchs während der Selbständigkeit. Sobald der Unternehmer sein Gewerbe wieder aufgibt, kann er nur noch den verbleibenden ALG I - Anspruch abrufen.
Beispiel
Bisher - Herr Müller hatte vor der Selbständigkeit einen Anspruch von 5 Monaten Arbeitslosengeld I. Seine Selbständigkeit dauert leider nur ganze 12 Monate. Nach der Gewerbeabmeldung kann er die verbleibenden 5 Monate Arbeitslosengeld beziehen.
Neu - Herr Müller hatte vor der Selbständigkeit einen Arbeitslosengeldanspruch von 5 Monaten. Seine Selbständigkeit dauert leider nur ganze 12 Monate. Nach der Gewerbeabmeldung ist auch sein Anspruch auf Arbeitslosengeld verbraucht.
Voraussetzungen für den Gründungszuschuss Der künftige Existenzgründer muss bei Antragstellung mindestens 3 Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Innerhalb der letzten beiden Jahren darf kein Überbrückungsgeld oder der Existenzgründerzuschuss (Ich-AG) gezahlt worden sein.
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung Die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung besteht bei dem Gründungszuschuss nicht mehr. Eins sollten Sie jedoch als Selbständiger beachten: Es ist für einen Unternehmer sehr ratsam, das Thema Altersvorsorge nicht auf die lange Bank zu schieben, denn es gibt keine Verpflichtung etwas fürs Alter beiseite zu legen. Das muss jeder für sich selbst entscheiden.
Beträge zur Krankenversicherung Auch der Gründungszuschuss verhilft dem Existenzgründer zu einem ermäßigten Beitrag bei der gesetzlichen Krankenversicherung (ähnlich wie es bei der Ich-AG war). Dabei wird jedoch nur der Arbeitslosengeldanteil zur Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags genutzt. Die Sozialpauschale des Gründungszuschuss in Höhe von 300 EUR bleibt bei der Berechnung der gesetzlichen Krankenversicherung unberücksichtigt. Auch hier gilt es jedoch zu prüfen, inwieweit eine gesetzliche Krankenversicherung oder eher eine private Krankenversicherung in Frage kommt. Auch das ist Ihre entscheidung.