|
Nach § 57 SGB III gilt:
(2) Ein Gründungszuschuss wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer [...] 4. seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.
Somit besteht keine direkte Verpflichtung für den Gründer, ein Existenzgründerseminar zu besuchen. Aber ist es aus unserer Sicht die einfachste Methode, um der Forderung der Arbeitsagentur gerecht zu werden. Weiterhin heißt es:
Bestehen begründete Zweifel an den Kenntnissen und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit, kann die Agentur für Arbeit vom Arbeitnehmer die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung verlangen.
|
 |

|
|